Grundsätzlich gelten Sie als Betreiber einer Solarstromanlage vor dem Finanzamt als Unternehmer und sind damit umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet einerseits, dass Sie nach der Installation einer Solarstromanlage die Umsatzsteuer für die komplette Investition zurückerstattet bekommen. Auf der anderen Seite bezahlt Ihnen Ihr zuständiges Energieversorgungsunternehmen die Vergütung zzgl. Umsatzsteuer, die dann wieder an das örtliche Finanzamt abgeführt werden muss. Die Installation einer Anlage kann sich also je nach Umfang lohnen.

Im Privathaushalt beträgt der Umsatz pro Jahr weniger als 17.500,- EUR, wodurch Sie auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können und von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden.

Die Investition in eine Photovoltaikanlage können Sie 20 Jahre lang linear abschreiben. Außerdem kann der Zinsaufwand für ein ggfs. benötigtes Darlehen steuermindernd geltend gemacht werden.

Auf der anderen Seite müssen Sie die jährlichen Einnahmen auch bei Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung angeben (Anlage G).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.

Weitergehende Fragen kann Ihnen das zuständige Finanzamt (Hier finden Sie nützliche Informationen des Finanzamtes RLP) oder ein/e Steuerberater/in beantworten. Gerne vermitteln wir Ihnen hier Partner, mit denen wir bereits lange vertrauensvoll zusammenarbeiten.